Aktuelles
22.11.2024
Erfolgreiche Lobbyarbeit des DBfT e. V.
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Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Bundesrat in seiner Sitzung am 22.11.2024 passiert und kann in Kürze in Kraft treten. Der Gesetzeswortlaut mit Wirkung ab 1.1.2025 wird sein:
Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG. zum 01.01.2025
Änderungen in neuer Fassung ab 2025 werden fett hervorgehoben:
a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen,
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen,
c) Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
Für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
Das BMF hat nach unserem Kenntnistand den Entwurf einer Handreichung vorbereitet, dessen genauer Inhalt noch nicht bekannt ist.
Das BMF wartet zunächst die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 ab, die Mitte Dezember vorgesehen ist.
Die Handreichung soll dann nach der Verkündung den Verbänden im Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist bei der Umsatzsteuer absolut untypisch, aber nach unserer Überzeugung (und der Überzeugung der
finanzpolitischen Sprechern der -ehemaligen- Ampel) auch dem Umstand geschuldet, für den Musikunterricht und den künstlerischen Tanzunterricht die Steuerfreiheit rechtssicher zu erhalten, ebenso das Versprechen gegenüber den gewerblichen
Fortbildungsanbietern, den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, wenn sie dies wollen, d. h. nicht selbst einen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung der Landesbehörde stellen.
Mit Spannung dürfen wir also im Dezember den Entwurf der Handreichung im Dezember erwarten und werden ggf. die Möglichkeit nutzen, auf den Inhalt der Handreichung Einfluss zu nehmen, wenn wir Schärfungen im gemeinsamen Interesse für notwendig halten.
Eurer DBfT