Aktuelles

03.02.2025

Gesetzliche Zwischenlösung für selbständige Tanzlehrkräfte erreicht

Über die BAGSV und die Unterstützer der entsprechenden Petitionen trug unsere Lobbyarbeit erneut zu einer gesetzlichen Zwischenlösung bei.

Selbständige Dozentenverhältnisse im Auftrag der künstlerischen Tanzschulen sind jedenfalls bis 31.12.2026 möglich, wenn die freiberufliche Dozentin dies wirklich (auch) will und die gesetzliche Rentenversicherungspflicht als selbständige Lehrkraft gem. § 2 Nr. 1 SGB VI erfüllt, ggf. gem. § 2 Nr. V SGB VI gem. den Bestimmungen des KSVG.

Sehr bedeutsam ist auch, dass die Unternehmer*innen keine Zahlungsansprüche zu fürchten haben, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Statusfeststellung einer Lehrkraft ein abhängige Beschäftigung festgestellt wird!

Als Justiziar des DBfT hat Herr Werner über die BAGSV sehr eng mit Friederike v. Schwanenflug kommuniziert und kooperiert, denn auch die Mitglieder*innen des von ihr geführten Verbands sind essentiell davon abhängig, mit selbständigen Dozent*innen Bildungsleistungen anbieten zu können.

Die Konzepte des DBfT zur Ausgestaltung von Verträgen mit freiberuflichen selbständigen Lehrkräften werden Gegenstand der künftigen unmittelbaren Verhandlungen des DBfT mit der Clearingstelle der DRV, mit dem Ziel, in der Übergangsphase bis Ende 2026 rechtssichere, lebbare und zu lebende Verträge zwischen Auftraggeber*innen und Auftragnehmer*innen schließen zu können.

Von den Konzepten des DBfT e. V. empfiehlt der Justiziar, sich vorzugsweise mit der Option zu befassen, die ein Angebot der Lehrkraft voraussetzt!

 

 
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