Aktuelles

07.10.2021

Neuer Gefahrtarif der VBG

Neuer Gefahrtarif ab 01.01.2022

die VBG hat einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Dieser tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Der Gefahrtarif ist die Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklas-sen. Die VBG hat sich entschieden, die maximal mögliche Laufzeit des aktuellen Gefahrtarifs um ein Jahr auf fünf Jahre zu verkürzen. Dadurch gelingt es, die Einflüsse der Covid-19-Pandemie auf die maßgeblichen Faktoren für die Gefahrklassenberechnung unberücksichtigt zu lassen. Der Gefahrtarif basiert auf den Daten aus den Wirtschaftsjahren 2017 bis 2019 und spiegelt damit die kontinuierliche Entwicklung der Gefahrklassen wider.
Die Veranlagungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2022 werden im Oktober dieses Jahres an alle Mitgliedsunternehmen und freiwillig Versicherten versandt.


Zweck des Gefahrtarifs
Der Gefahrtarif regelt die Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken in den Unternehmen. Die VBG ist für eine Vielfalt von Unternehmensarten zuständig. Die Unternehmen unterscheiden sich durch Art und Gegenstand, die in den Unternehmen eingesetzte Technik und die vorhande-nen Unternehmensstrukturen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Unfallgefahren für die in den Unternehmen Beschäftigten.
Die einzelnen Unternehmensarten nehmen die gesetzlich geregelten Leistungen der VBG unter-schiedlich häufig und in unterschiedlichem Kostenumfang in Anspruch. Der Beitrag wird deshalb nicht allein nach den unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten festgesetzt. Auch der Faktor der Un-fallgefahr wird einbezogen. Dieser ergibt sich aus dem Gefahrtarif, in dem die unterschiedlichen Gefährdungsrisiken durch die Gefahrklassen dargestellt sind. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungs-summen einer Gefahrengemeinschaft (Gefahrtarifstelle) in einem festgelegten Beobachtungszeitraum errechnet.

Der Gefahrtarif
Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten aus dem Zuständigkeitsbereich der VBG und die für sie geltenden Gefahrklassen. Die Gefahrklassen bestimmen, zusammen mit dem Jahresar-beitsentgelt der Versicherten, maßgeblich die Beitragshöhe jedes Unternehmens.
Der Gefahrtarif ist eine Rechtsvorschrift, die die VBG aufgrund der vom Gesetzgeber erteilten Verpflichtung erlassen muss. Nach der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Siche-rung und der Veröffentlichung wird der Gefahrtarif bindend.


Der zeitliche Ablauf im Überblick
21.07.2021
Beschlussfassung des Gefahrtarifs 2022 durch die Vertreterversammlung der VBG
03.09.2021
Genehmigung des Gefahrtarifs 2022 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung
10.09.2021
Veröffentlichung des Gefahrtarifs 2022 unter www.vbg.de im Internet
20.10.2021
Versand der Veranlagungsbescheide mit den ab 01.01.2022 geltenden Ge-fahrklassen (Grundlage: Gefahrtarif 2022)
31.12.2021
Ende des Geltungszeitraums des Gefahrtarifs 2017
01.01.2022
Inkrafttreten des Gefahrtarifs 2022
Jan./Apr. 2022
Versand der Beitragsvorschussbescheide für 2022, Ermittlung der Vorschuss-höhe noch mit den Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2017
April 2023
Berechnung des Beitrags für 2022 mit den Gefahrklassen des Gefahrtarifs 2022 unter Verrechnung der für 2022 gezahlten Vorschüsse


Wesentliche Aspekte des Gefahrtarifs 2022
Die VBG hat den Gefahrtarif 2022 auf der Grundlage der Daten aus dem Beobachtungszeitraum der Jahre 2017 bis 2019 aufgestellt. Für die Berechnung der Gefahrklassen wurden die Entschä-digungsleistungen für alle Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten) der Jahre 2017 bis 2019 den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen der Jahre 2017 bis 2019 gegenübergestellt.
Die bisherigen Gefahrengemeinschaften bleiben weitgehend unverändert bestehen. Sie sind wei-terhin ausreichend groß, um den versicherungsmäßigen Risikoausgleich zu gewährleisten. In vier Gefahrtarifstellen hat die VBG die Gefahrklassen im Gefahrtarif für die gesamte oder einen Teil der Gefahrengemeinschaft abweichend von dem berechneten Wert festgesetzt, damit zu hohe finanzielle Belastungen für die betroffenen Unternehmen abgemildert werden.
Seite 3
zum Schreiben der Geschäftsführung der VBG
vom 21.09.2021 zum Aktenzeichen DOK GT 891
Zur Gefahrtarifstelle 12: Sportunternehmen
Für Sportunternehmen bringt der Gefahrtarif 2022 eine Veränderung. Die bisherige Trennung nach bezahlten Fußballsportler*innen und den sonstigen bezahlten Sportler*innen in den zwei Teiltarifstellen 12.1 und 12.2 wird nicht fortgeführt. Alle bezahlten und selbständigen Sportler*in-nen sind ab 2022 in einer Teiltarifstelle (12.1) zusammengefasst. Die Entwicklungen der zurück-liegenden Jahre hatten gezeigt, dass sich die Belastungen für den bezahlten Fußballsport und den sonstigen bezahlten Sport annäherten und die Gefährdungsrisiken dieser beiden Teiltarifstel-len vergleichbar sind. Die Teiltarifstelle für Versicherte in Sportunternehmen, sofern sie nicht be-zahlte Sportler*innen sind (jetzt 12.2), bleibt in ihrer Zusammensetzung unverändert bestehen.


Für beide Teiltarifstellen 12.1 und 12.2 des Gefahrtarifs 2017 kommt es im Gefahrtarif 2022 zu einem Absinken der berechneten Gefahrklasse, weil die Zahl der Versicherungsfälle rückläufig war beziehungsweise konstant blieb. Neben den Entschädigungsleistungen stiegen vor allem die Entgelte und Versicherungssummen an. Im Jahr 2021, dem letzten Geltungsjahr des Gefahrtarifs 2017, waren die berechneten Gefahrklassen des bezahlten Sports bei weitem noch nicht erreicht. Deshalb kommt es im Gefahrtarif 2022 zu einem weiteren, allerdings weniger deutlichen jährli-chen Anstieg der dann gemeinsamen Gefahrklasse für den bezahlten Sport. Damit wird dann im voraussichtlich letzten Geltungsjahr des neuen Gefahrtarifs, dem Jahr 2027, die berechnete Ge-fahrklasse 76,31 erreicht.


Die Gefahrklasse für die Versicherten, die keine bezahlten Sportler*innen sind, beträgt im Gefahrtarif 2022 in der neuen Teiltarifstelle 12.2 2,45 und ist gegenüber dem Gefahrtarif 2017 (Ge-fahrklasse 2,71) gesunken.
Die Sportunternehmen werden ab 2022 somit zu den zwei Teilgefahrtarifstellen 12.1 und 12.2 mit den jeweiligen Gefahrklassen veranlagt. Fitness- und andere Sportstudios sowie Sport-, Gymnas-tik, Ballett- und Tanzschulen werden - wie bisher - nur zu der Teiltarifstelle 12.2 veranlagt.
Sie finden den neuen Gefahrtarif mit weiteren Informationen auf www.vbg.de/gefahrtarif.
 

 
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