
Aktuelles
06.03.2026
WICHTIG! Übergangsregelung für selbständige Lehrkräfte verlängert!!!
Die Übergangsregelung in § 127 SGB IV, die für bestimmte selbstständige Lehrtätigkeiten Sozialversicherungsfreiheit trotz drohender Scheinselbstständigkeit gewährt, wird verlängert. Ursprünglich bis zum 31. Dezember 2026 befristet, hat der Bundestag am 05.03.2026 die Verlängerung um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2027 verschoben.
Kernpunkte der Verlängerung (§ 127 SGB IV):
- Verlängerung: Die Frist der Übergangsregelung wird vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 verschoben.
- Rechtssicherheit: Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Lehrtätigkeiten, bei denen beide Parteien von Selbstständigkeit ausgingen, als solche, auch wenn sie als abhängige Beschäftigung eingestuft werden könnten.
- Voraussetzungen: Die Lehrkraft muss der Anwendung der Regelung zustimmen. Sie muss sich jedenfalls ab 1.3.2025 als selbständige Lehrkraft verhalten, d. h. insbesondere ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht als
selbständiger Lehrer klären und erfüllen, gem. § 2 Nr. 1 SGB VI für Lehrkräfte im Allgemeinen und für lehrende Künstler*innen im Besonderen gem. § 2 Nr. 5 SGB VI.
- Ziel: Die Verlängerung dient dazu, Bildungsträgern und Lehrkräften mehr Zeit zu geben, ihre Vertragsmodelle an die neue Rechtslage nach dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ anzupassen.
Hinweise: Dies betrifft insbesondere Honorarlehrkräfte, z. B. an Volkshochschulen, an künstlerischen Tanzschulen, Musikschuldozenten und ähnliche Tätigkeiten.
Unabhängig davon soll im 2. Quartal 2026 der Gesetzesentwurf des BMAS zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens vorgelegt werden, der selbständige Lehrertätigkeiten rechtssicher ermöglicht.
Der DBfT betreibt die Lobbyarbeit durch seinen Justiziar über den Rat darstellende Kunst und Tanz im Deutschen Kulturrat und über die Mitgliedschaft bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Gründer und Selbständigen Verbände (BAGSV)
